Abschiebung

Ausländische Bürger, die ausreisepflichtig sind, können unter Umständen in Abschiebehaft genommen werden. 
 
Dies kann nur erfolgen zum Zwecke der Abschiebevorbereitung. Es handelt sich um keine Strafe, sondern diese Maßnahme sollte gewährleisten, dass der Ausländer tatsächlich abgeschoben wird.
 
Daher kann diese Maßnahme der Freiheitsentziehung angeordnet werden, wenn die Abschiebung zulässig ist und diese innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden kann.
 
Dies setzt immer ein richterlichen Beschluss voraus, die an besonderen förmlichen Voraussetzungen gebunden ist. Das zuständige Gericht ist kein Strafgericht, sondern das Amtsgericht.
 
Durch die schnelle Einschaltung eines Anwaltes erhöhen sich die Chancen, eine Entlassung zu erreichen.

 
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