Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Folgende Niederlassungserlaubnisse sind möglich nach dem Aufenthaltsgesetz:
 
§ 9 (allgemein)
§ 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
§ 19 (Hochqualifizierte)
§ 21 Absatz 4 (drei Jahre selbständige Tätigkeit) 
§ 23 Absatz 2 (besondere Fälle)
§ 26 Absatz 3 (Asyl/Genfer Flüchtlingskonvention nach drei Jahren)
§ 26 Absatz 4 (aus humanitären Gründennach sieben Jahren)
§ 28 Absatz 2 (Familienangehörige von Deutschen)
§ 31 Absatz 3 (eigenständiges Aufenthalts-recht der ausländischen Ehegatten)
§ 35 (Kinder)
§ 38 Absatz 1 Nummer 1 (ehemalige Deutsche)
 
In der Regel erfordert die Erteilung einer solcher Niederlassungserlaubnis eine gewisse Zeit Aufenthalt in Deutschland, ausreichendes Einkommen und keine Vorstrafen.
 
Die Kanzlei Grueneberg prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und kann das gesamte Antragsverfahren einleiten und begleiten.

 
E-Mail
Anruf
Infos